Henry L. Krafczyk

Rechtsanwalt

Henry L. Krafczyk verstärkt seit 2024 als Partner den Fachbereich Gesellschaftsrecht. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Beratung und Vertretung bei handels- und gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere Gesellschafterstreitigkeiten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäftsführerhaftung und Compliance-Verstößen.

Herr Krafczyk war bis zu seinem Wechsel in unsere Kanzlei bei EY Law im Fachbereich Litigation und Dispute Resolution tätig. Schon während seiner juristischen Ausbildung legte er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Freshfields Bruckhaus Deringer in München und bei Pinsent Masons in Düsseldorf einen besonderen Fokus auf die gerichtliche Vertretung von Mandanten.

Eine klare Prozessstrategie und der Blick für die wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten stehen für Herrn Krafczyk sowohl bei der Herbeiführung einer einvernehmlichen Streitbeilegung als auch im gerichtlichen Verfahren stets im Mittelpunkt.

Werdegang
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, 2011 – 2016
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Freshfields Bruckhaus Deringer, München, im Bereich Dispute Resolution & Litigation, 2011-2012
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Pinsent Masons, Düsseldorf, im Bereich Dispute Resolution & Litigation, August-September 2016
  • Freier Mitarbeiter des Juristischen Repetitoriums Hemmer, 2016-2017
  • Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle, 2018 – 2020
  • Zulassung als Rechtsanwalt, Januar 2021
  • Rechtsanwalt bei Ernst & Young Law GmbH, Hannover, im Bereich Litigation & Dispute Resolution, 2020 – 2024
Mitgliedschaften
  • Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Rechtsanwalts- und Notarverein Hannover e.V.
  • Forum junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltsverein
Veröffentlichungen
  • Krafczyk, Henry L. / Günther-Burmeister, Jan-Philipp, Urteilsanmerkung „OLG Köln | Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen steht der Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht entgegen“, IWRZ 2024, S. 249 – 251.
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